Unterhaltspflicht


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Unterhaltspflicht

Ein wichtiger Bestandteil des Familienrecht ist das Unterhaltsrecht. Unterhaltspflicht besteht im Wesentlichen gegenüber Ehepartnern, Kindern und Eltern, Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und gegenüber Müttern von nichtehelichen Kindern. Nicht unterhaltspflichtig hingegen sind Geschwister untereinander, Großeltern, Enkel und verschwägerte Personen.

 

Die Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht ist §1601 BGB der besagt, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Bevor Sozialämter Leistungen erbringen prüfen sie, ob die Hilfsbedürftigen von Angehörigen finanzielle Unterstützung einfordern können, also ein Unterhaltsanspruch innerhalb der Verwandtschaft oder des Eheverhältnisses besteht. Als Unterhaltsanspruch wird der Betrag bezeichnet, den der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen für seinen Lebensbedarf fordern kann.

 

Dazu gehören neben Nahrung und Wohnung auch gesellschaftliche Bedürfnisse. Ein Unterhaltsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn Beanspruchende bedürftig und der Unterhaltspflichtige fähig ist, den Forderungen nachzukommen.



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