Schwarzarbeit


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Schwarzarbeit

Der Begriff Schwarzarbeit ist seit 2004 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) definiert.

 

Nach dem SchwarzArbG leistet derjenige Schwarzarbeit, der Dienstleistungen ausführen lässt oder selbst erbringt, beispielsweise als Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde - Beitrags - und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.

 

Als Steuerpflichtiger leistet man Schwarzarbeit, wenn man seinen sich aufgrund von Dienstleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Wer Sozialleistungen empfängt und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten an den Träger der Sozialleistungen nicht erfüllt, ist ebenfalls Schwarzarbeiter. Wer Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringt und den Beginn eines selbständigen Betriebes nicht ordnungsgemäß anzeigt oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, begeht Schwarzarbeit.

 

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, ist Schwarzarbeiter.

 

Nicht unter Schwarzarbeit fallen auf Dienst - oder Werkleistungen an, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, die beispielsweise aus Gefälligkeit, im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, als Selbsthilfe oder von Angehörigen gegen geringes Entgelt erbracht werden.



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