Scheinselbstständigkeit
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Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit ist verboten. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob sich bei einer Selbstständigkeit um eine "echte" Selbstständigkeit oder nicht doch um ein abhängiges Verhältnis handelt, in dessen Rahmen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und keine Lohnsteuer abgeführt wird. Die Beweislast einer Scheinselbständigkeit liegt bei den Einzugsstellen oder dem Betriebsprüfer.
Folgende Kriterien lassen eine Scheinselbstständigkeit vermuten: Mindestens 83,33% des Umsatzes werden durch einen Auftrag gemacht, die Geschäftsbeziehung ist auf Dauer ausgelegt und der scheinbar Selbständige handelt weitestgehend auf Weisung seines Auftraggebers. Der Selbständige ist in die Strukturen seines Auftraggebers eingegliedert, benutzt beispielsweise dessen Maschinen. Der vermeintlich Selbstständige beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (400-Euro-Kräfte nicht gerechnet) und zeigt keine typischen Merkmale unternehmerischen Handels wie zum Beispiel eigene Entscheidungen, eigene Geschäftsräume etc.
Ebenfalls verdächtig der Scheinselbstständigkeit machen sich Selbständige, deren Haupttätigkeit vor der Selbstständigkeit im Rahmen eines festen Beschäftigungsverhältnisses von ihnen ausgeübt wurde.
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