Restschuldbefreiung


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Restschuldbefreiung

Das Ziel einer Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt ist die Restschuldbefreiung. Eine Verbraucherinsolvenz ist für eine überschuldete "natürliche" Person (sprich keine Firmen oder Selbstständige) dann angebracht, wenn die Verbindlichkeiten so hoch und die Einkünfte so gering sind, dass sie innerhalb der nächsten sechs Jahre nicht beglichen werden können.

 

Wer derart überschuldet und zahlungsunfähig ist, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, welches nach sechs Jahren entweder durch einen Vergleich mit allen Gläubigern oder durch die Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht endet. Nach Ablauf der sechs Jahre (der so genannten Wohlverhaltensphase)entscheidet das Insolvenzgericht über die Gewährung der Restschuldbefreiung.

 

Diese erfolgt nur, wenn der Schuldner keine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Ist diese erteilt, erlöschen alle Forderungen seiner Gläubiger. Auch bei Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet hatten. Mit der Restschuldbefreiung sind keine Forderungen gegen den Schuldner mehr durchsetzbar. Es gibt allerdings diverse Gründe für das Insolvenzgericht, eine Restschuldbefreiung zu versagen. Ist dies der Fall, leben alle im Zuge des Insolvenzverfahrens angemeldeten Forderungen wieder auf (inklusive alle Kosten und entstandenen Zinsen) und können durch die Gläubiger erneut vollstreckt werden. In den nächsten 10 Jahren kann der Schuldner keine neue Restschuldbefreiung beantragen.

 

Bei der Restschuldbefreiung handelt es sich also um ein Instrument im Rahmen des deutschen Insolvenzrechts, welches überschuldeten Personen die Möglichkeit gibt, nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren schuldenfrei zu sein - unabhängig von der Höhe der Forderungen gegen sie. Die Restschuldbefreiung ist im achten Teil der Insolvenzordnung (§ 286) geregelt.



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