Privatinsolvenz


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Privatinsolvenz

Eine Privatinsolvenz (auch: Verbraucherinsolvenz) ist nur dann für Privatpersonen, ehemaligen Selbständigen sowie Kleingewerbetreibenden möglich, wenn nicht mehr als 20 Gläubiger zu bedienen sind und sie keine Verbindlichkeiten an Arbeitnehmer aus Beschäftigungsverhältnissen haben. Die Privatinsolvenz verfolgt das Ziel, den Schuldner mit der so genannten Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahren schuldenfrei zu machen und somit einen finanziellen Neustart zu ermöglichen.

 

Am Anfang der Privatinsolvenz steht die außergerichtliche Einigung und endet nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, in der alle Vermögenswerte des Schuldners und sämtliches Einkommen über der Pfändungsgrenze für die Tilgung der Schulden verwendet werden muss. Nach korrektem Ablauf der sechs Jahre wird der Schuldner von seiner Restschuld befreit.

 

Jegliches Einkommen und Werte, die in den sechs Jahren der Wohlverhaltensphase über der Pfändungsgrenze liegen, werden von einem bereitgestellten Treuhänder an die Schuldner verteilt. Falsche Angaben des Schuldners über seine Vermögenswerte in dieser Phase führen zur sofortigen Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens. Nach Ablauf der sechs Jahre wird vor Gericht geprüft, ob der Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase ordentlich verhalten hat. Sprich sich nach Kräften um Arbeit und damit um die Tilgung seiner Schulden bemüht hat.

 

Erst dann wird der Schuldner per Gerichtsbeschluss von seiner Restschuld befreit. In der abschließenden Gerichtsverhandlung haben die Gläubiger eine letzte Chance, mögliche Vorbehalte oder Einwände gegen eine Restschuldbefreiung des Schuldners hervorzubringen. Nach der gerichtlichen Befreiung von der Restschuld haben die Gläubiger keine rechtlichen Ansprüche mehr. Auf Antrag werden nun auch Schufa -Einträge wieder gelöscht und der Schuldner ist wieder uneingeschränkt geschäftsfähig.



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