Praxisgebühr


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Praxisgebühr

Versicherte ab dem 18. Lebensjahr haben gemäß § 28 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) je Kalendervierteljahr für Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung die Praxisgebühr zu entrichten.

 

Jede erste Inanspruchnahme pro Kalendervierteljahr bei einer ambulanten ärztlichen Einrichtung (ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch), die nicht durch eine Überweisung erfolgt, muss durch die Zahlung der Praxisgebühr als Zuzahlung in Höhe von 10 Euro bezahlt werden.

 

Wird eine Überweisung nachgereicht oder nachträglich ein Befreiungsausweis vorgelegt, so wird die Praxisgebühr trotzdem nicht zurück erstattet (§ 18 Abs. 1 letzter Satz BMV-Ä, § 21 Abs. 1 letzter Satz EKV). Muss ein Patient akut behandelt werden und kann die 10 Euro nicht entrichten, so muss der Arzt ihn trotzdem behandeln. In allen anderen Fällen, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird, ist der Arzt berechtigt, die Behandlung des Patienten abzulehnen.



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