Pendlerpauschale
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Pendlerpauschale
Das Deutsche Einkommenssteuergesetz regelt die so genannte Pendlerpauschale, auch Kilometerpauschale oder Entfernungspauschale genannt.
Bei einem Angestellten, der die Pendlerpauschale in seiner Jahreseinkommenssteuererklärung geltend macht, wirkt sich diese mindernd auf das zu versteuernde Einkommen aus. Macht ein Selbstständiger die Pendlerpauschale geltend, wird sein zu versteuernder Gewinn durch diese gemindert, die Pendlerpauschale wird als Betriebsausgabe gewertet.
Die Pendlerpauschale wird auf den zurückgelegten Weg von der Wohnstätte zu regelmäßigen Arbeitsstätte veranschlagt. Es ist dabei unerheblich, ob dieser Weg mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuss zurückgelegt wird. Wer per Flugzeug oder Taxi zu seine Arbeitsstätte erreichen möchte, der muss die Kosten als Reisekosten absetzen - hierfür gilt die Pendlerpauschale nicht.
Pro Kilometer werden 0,30 Euro veranschlagt, für maximal 15.000 Kilometer (max. 4.500 Euro). Diese Höchstgrenze kann nur überschritten werden, wenn ein Arbeitnehmer seine eigenen PKW oder einen ihm zur Verfügung gestellten PKW für die tägliche Fahrt zur Arbeit benutzt.
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