Mahnung


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Mahnung

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Mahnung um die Aufforderung an einen Schuldner, die geschuldete Leistung oder einen geschuldeten Geldbetrag zu erbringen. Der Aufbau einer Mahnung ist gesetzlich nicht geregelt, mit der ersten Mahnung hat der Verfasser die Möglichkeit einer Fristsetzung, bis zu dieser die geschuldete Leistung erbracht werden muss.

 

Der Schuldner ist hiermit in Verzug gesetzt. In diesem ersten Schritt können die Kosten der Mahnung noch nicht auf den Schuldner übertragen werden. Erst nach Ablauf der in der ersten Mahnung gesetzten Frist (sprich dem Verzugsbeginn) muss der Schuldner die Kosten für die Eintreibung der Forderungen übernehmen.

 

Eine Mahnung bedarf keiner geregelten Form, sie muss nur deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger seine Leistung beziehungsweise sein Geld unverzüglich verlangt. Grundsätzlich sollte der ersten Mahnung ein Erinnerungsschreiben vorausgehen. Inhaltlich sollte die Mahnung den Hinweis der „1.Mahnung“, die Charakterisierung der angemahnten Leistung und die Setzung der Frist beinhalten. Üblich ist eine Frist von 5 bis 10 Tagen. Stellen Sie sicher, dass der säumige Schuldner die Mahnung auch erhält. Das kann durch eine persönliche Übergabe durch eine dritte Person oder durch Versenden als Einschreiben geschehen.

 

Kommt der Schuldner nach Ablauf der Frist der ersten Mahnung den Forderungen nicht nach, folgt üblicherweise eine zweite Mahnung, nach der dritten Mahnung kommt es zu einem gerichtlichen Mahnbescheid, danach dem Vollstreckungsbescheid und endet in einer Zwangsvollstreckung. Dieser Weg ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben, es kann auch direkt zu einem gerichtlichen Mahnbescheid kommen, auf den der Gläubiger reagieren muss.



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