Gründungszuschuss


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Gründungszuschuss

Wer arbeitslos ist und den Schritt in die Selbständigkeit wagt, wird vom Staat über maximal 15 Monate mit dem Gründungszuschuss unterstützt, so er denn die Anspruchsvoraussetzungen nachweisen kann.

 

Wird der Gründungszuschuss bewilligt, erhält der Nutznießer sein bisheriges Arbeitslosengeld und eine Sozialversicherungspauschale von 300 Euro monatlich für die ersten neun Monate. Die nachfolgenden sechs Monate wird nur noch ein festbetrag von 300 Euro bezahlt.

 

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung des Gründungszuschusses sind unter anderem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen, die Tragfähigkeit der Geschäftsidee muss erwiesen werden, es dürfen keine Sperrzeiten verhängt worden sein, eine andere Förderung darf in den letzten 24 Monaten nicht in Anspruch genommen worden sein und das 65. Lebensjahr darf ebenfalls nicht vollendet worden sein.

 

Wichtig: Die zweite Förderungsphase vom 10 bis zum 15. Monat ist eine reine Ermessensleistung des Gesetzgebers - es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Förderung.



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