Arbeitnehmersparzulage


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Arbeitnehmersparzulage

Bei der Arbeitnehmersparzulage legt der Arbeitgeber im Rahmen des Fünfte Vermögensbildungsgesetzes für den Arbeitnehmer finanzielle Mittel an, die staatlich subventioniert werden (Vermögenswirksame Leistungen). Die Arbeitnehmersparzulage wird als steuerfreier Zuschuss vom Finanzamt auf vermögenswirksame Leistungen (sehen Sie auch die Spartipps unter VL-sparen ) gezahlt.

 

Als Anlageformen kommen Lebensversicherungen, Investmentfonds, Bausparverträge oder Banksparpläne infrage. Um diese Subventionen genießen zu können, darf eine Einkommensgrenze von 20.o00 Euro bei Alleinstehenden und 40.000 bei Verheirateten im Jahr nicht überschritten werden. Bei Anlagen für wohnungswirtschaftliche Zwecke gelten die früheren, niedrigeren Einkommensgrenzen (17.900 Euro/35.800 Euro).

 

Diese Grenze gilt für das Jahr, in dem die Arbeitnehmersparzulage angelegt worden ist. Förderungsvoraussetzung ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen für eine Sperrfrist (beginnt am 1.1. des ersten Sparjahres) von je nach Anlageform sechs bis sieben Jahren festgelegt werden. Je nach Anlageform beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20% der vermögenswirksamen Leistungen auf max. 400 Euro jährlich oder 9% auf maximal 470 Euro jährlich.



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