Abtretung
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Abtretung
Der Begriff Abtretung kommt in vielen gesellschaftlichen Bereichen vor. Mittels einer Abtretungserklärungen können beispielsweise Rechte oder Gesellschaftsanteile abgetreten werden. Meist handelt es sich jedoch um die Abtretung von Forderungen an einen neuen Gläubiger.
Der §398 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert den Begriff der Abtretung von Forderungen an einen neuen Gläubiger. Der Gläubiger einer Forderung überträgt also eine offene Forderung inklusive aller damit verbundenen Rechte und Ansprüche an einen neuen Gläubiger. Damit wechselt also der Gläubiger der Forderung, der Schuldner hingegen - inklusive aller Verpflichtungen - bleibt davon natürlich unberührt.
Der Gegenstand einer Abtretung kann im Grunde genommen jede Art von Forderung sein. Ausnahmen bestätigen die Regel: So ist es beispielsweise nicht erlaubt persönliche Ansprüche wie Unterhalt abzutreten. Eine Abtretung ist ebenfalls ausgeschlossen, sollte dies vertraglich vereinbart worden sein. Sehr beliebt ist eine Abtretung zur Kreditsicherung. Hier werden meist Lohn - und Gehaltsabtretungen in den Kreditvertrag aufgenommen, ebenso häufig werden aus Versicherungsleistungen resultierende Ansprüche abgetreten, wie beispielsweise die kapitalbildende Lebensversicherung zur Tilgung des Kredits oder die Ansprüche aus der Kaskoversicherung bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.
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