Mit einer Nebentätigkeit die Haushaltskasse aufbessern
Harte Zeiten in Deutschland. Ein normaler Job reicht kaum noch aus, um wirklich gut über die Runden zu kommen. Viele Haushalte bessern ihre Einnahmesituation deshalb durch eine Nebentätigkeit auf. Darf man das eigentlich einfach so?
Unter den Begriff Nebentätigkeit fällt jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der dieser außerhalb der Arbeitszeiten für seinen Hauptarbeitgeber nachgeht. Eine solche Tätigkeit in einem festen Arbeitsverhältnis ist erstmal grundsätzlich erlaubt, sollte sich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine Regelung der Nebentätigkeit finden, und Bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers. Unter Nebentätigkeiten fallen neben Tätigkeiten für einen anderen Arbeitgeber übrigens auch unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeiten und selbstständige Tätigkeiten (z.B. im Rahmen eines Werksvertrages). Doch wie so oft, steckt der Teufel im Detail.
Nebentätigkeiten können allerdings nicht zulässig sein, wenn dadurch die Haupttätigkeit nicht mehr vollumfänglich geleistet werden kann. Ein Beispiel: Wer aufgrund seiner nächtlichen Nebentätigkeit als Bedienung in einer Disco, dann tagsüber an seinem Arbeitsplatz schläft, wird Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die im Rahmen seiner Arbeitszeit geschuldete Leistung zu erbringen. Ist das nicht der Fall, können die Konsequenzen von Seiten des Arbeitgebers von der Abmahnung, über die verhaltensbedingte Kündigung und im Einzelfall bis zu außerordentlichen Kündigung reichen.
Thema Wettbewerbsverbot: Gleiches gilt, wenn der Nebenjob dem Hauptarbeitgeber in rechtlich unzulässiger Weise Konkurrenz macht. Ebenfalls unzulässig sind Zusatztätigkeiten, mit denen die werktägliche Höchstgrenze an Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten wird. Das sind täglich 8 Stunden (maximal 10 Stunden, bei entsprechendem Zeitausgleich).
Das Bundesurlaubsgesetz verbietet zudem eine Nebentätigkeit während des Urlaubes. Führt man während krankheitsbedingter Abwesenheit vom Hauptarbeitsplatz einen Nebenjob aus, der den Heilungsprozess verzögern könnte, ist die ebenfalls nicht zulässig. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen grundsätzlich eine Genehmigung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit einholen.
In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die Nebentätigkeiten regeln oder gar verbieten. Doch nicht immer sind diese Klauseln wirksam: Im Allgemeinen sind Klauseln, die Nebentätigkeiten per se verbieten, laut aktueller Rechtsprechung unwirksam. Der Arbeitgeber kann zwar die Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich ausschließen, muss im Streitfall dann aber ein berechtigtes Interesse am Ausschluss beweisen können. Fordert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auf, eine zulässige Nebentätigkeit aufzugeben, so kann dieser im Rahmen einer Feststellungsklage die Zulässigkeit seiner Nebentätigkeit gerichtlich überprüfen lassen.
Grundsätzlich muss man eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber nicht freiwillig anzeigen. Es besteht kein allgemeiner Anspruch seitens des Arbeitgebers, von einem eventuellem Nebenjob seines Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt zu werden. Anders liegt der Fall, wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart ist, beispielsweise „dass Nebentätigkeiten unaufgefordert und vor Aufnahme dieser anzuzeigen sind“. In diesem Fall mir der Arbeitnehmer sich zwingend an die Vereinbarung halten und dem Arbeitgeber mitteilen.
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